Auswahl der Entscheidungen zum Privatfernseh-Gesetz (PrTV-G)

  • Entscheidung (01.07.2010) (PDF, 74 KB)

    Zu § 25 Abs. 5 PrTV-G:
    Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.

  • Entscheidung (01.07.2010) (PDF, 74 KB)

    Zu § 25 Abs. 5 PrTV-G:
    Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.

  • Entscheidung (01.07.2010) (PDF, 70 KB)

    Zu § 25 Abs. 5 PrTV-G:
    Feststellung der Verletzung von Auflagen: Unerheblich, aus welchen subjektiven, der Sphäre der Zulassungsinhaberin und nunmehrigen Berufungswerberin zuzurechnenden Gründen eine Aufnahme des Sendebetriebes unterblieben ist. Keine Fristsetzung sondern Einleitung des Entzugsverfahrens nach § 63 PrTV-G bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Auflagen.

  • Entscheidung (10.05.2010) (PDF, 85 KB)

    Zur Eindeutigkeit der Trennung von Werbung vom sonstigen Programm.

  • Entscheidung (14.12.2009) (PDF, 77 KB)

    Der Bundeskommunikationssenat geht davon aus, dass aufgrund der rückwirkenden Neuregelung der Rechtsmaterie der (mittlerweile obsoleten) Nutzung von analogen Übertragungskapazitäten in § 13 PrTV-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2006 eine grundlegende faktische und rechtliche Neubewertung der wechselseitigen Ansprüche für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung der Übertragungskapazität stattzufinden hat.
    Auch bei dem auf Erlassung einer Entscheidung nach § 13 und 19 PrTV-G gerichteten Verwaltungsverfahren haben die Behörden in einer Regelungsstreitigkeit - in der (teilweise) einander ausschließende Anträge vorliegen können - zu entscheiden, wobei die Interessen der beteiligten Parteien und die durch die beiden Regelungen des Privatfernsehgesetzes normierten Ansprüche zu beurteilen sind.
    Auch bei dem auf Erlassung einer Entscheidung nach § 13 und 19 PrTV-G gerichteten Verwaltungsverfahren haben die Behörden in einer Regelungsstreitigkeit - in der (teilweise) einander ausschließende Anträge vorliegen können - zu entscheiden, wobei die Interessen der beteiligten Parteien und die durch die beiden Regelungen des Privatfernsehgesetzes normierten Ansprüche zu beurteilen sind.
    Schließlich geht der Bundeskommunikationssenat davon aus, dass für die Erörterung des so auf völlig neuen faktischen Grundlagen erstellten Gutachtens im Sinne der Judikatur des VwGH auch die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um die Ergebnisse des Gutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs zu erörtern.

  • Entscheidung (16.11.2009) (PDF, 89 KB)

    Eine Regelung, wonach von einer "Bagatellgrenze" bei Beiträgen zur Finanzierung im Bereich des privaten Rundfunks auszugehen wäre, kann den Bestimmungen des PrTV-G nicht entnommen werden;
    In Bezug auf die Erwähnung oder Darstellung gegen Entgelt ist von einem objektiven Maßstab auszugehen und zu beurteilen, ob nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt oder eine Gegenleistung zu leisten wäre;
    Ein Sponsorhinweis ist nicht werblich gestaltet, wenn sich die Sponsoransage auf die Nennung des Sponsornamens und des Slogans beschränkt und darüber hinaus keine werblichen Elemente enthält.

  • Entscheidung (19.10.2009) (PDF, 69 KB)

    Übt ein Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von 1 Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb aus, erlischt die Zulassung ex lege.
    Die Feststellung, dass die Zulassung erloschen ist, steht schließlich einer erneuten Erteilung der Zulassung nicht entgegen, sobald die Berufungswerberin eine Behebung ihrer technischen Probleme herbeiführen kann.

  • Entscheidung (28.09.2009) (PDF, 57 KB)

    Zum Zwecke der Abgrenzung von Product-Placement und Patronanzsendungen kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach Product-Placement erst dann vorliegt, „wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist“. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

  • Entscheidung (15.06.2009) (PDF, 70 KB)

    Bestätigung der Auswahlentscheidung;
    Nicht erkennbar, dass Konzept eines "Programmverbundes“ verschiedener in anderen Teilen Österreichs ausgestrahlter Lokalprogramme dem Anliegen des Digitalisierungskonzepts 2007 nach regionalen und lokalen Programmen im jeweiligen Versorgungsgebiet besser Rechnung tragen würde als die Übernahme von im Versorgungsgebiet bereits etablierten Programmen;
    Konzept der Berufungsgegnerin lässt ein Programmangebot erwarten, dass sich in den Kriterien "Meinungsvielfalt“ und "Beiträge mit Österreichbezug“ deutlich von jenem der Berufungswerberin abhebt;

  • Entscheidung (15.06.2009) (PDF, 59 KB)

    Es ist aus den Antragsunterlagen nicht erkennbar, dass die Berufungswerberin die Erteilung einer Zulassung für Fernsehen beantragt hätte.
    Die erstinstanzliche Behörde hat ihren ersten Bescheid auf die unmissverständlichen Antragsunterlagen gestützt und wollte nur über die Verbreitung von Hörfunk absprechen.
    Die später von der erstinstanzlichen Behörde berichtigte eigene Entscheidung hat offensichtlich nicht dem Willen der Behörde entsprochen, was aus dem Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. aus dem Akteninhalt erkennbar ist.

  • Entscheidung (15.06.2009) (PDF, 70 KB)

    Eine schnellere Aufnahme eines Sendebetriebs kann nur dann zum Vorteil einer Bewerberin angerechnet werden, wenn dem annähernd vergleichbare technische Parameter zugrunde liegen.
    Der Hinweis, dass es sich bei ihren Angaben um „voraussichtliche Kosten, (…) die sich von den tatsächlichen Verbreitungskosten auch deutlich unterscheiden könnten“, ist nicht geeignet, einen Vorteil der Berufungswerberin zu begründen, weil er ebenso wenig zwingend auf eine kosteneffiziente Planung schließen lässt wie die Aussage, dass es „überhaupt keine Frage“ sei, dass die Versorgung mit einem Standort „bedeutend kosteneffizienter“ ist als mit vier Standorten.

  • Entscheidung (09.03.2009) (PDF, 34 KB)

    Wenn im Sinne der verfassungsgerichtlichen Judikatur folglich Kabeltext, das heißt nunmehr Teletext als Rundfunkprogramm zu werten ist, so muss dies umso mehr für die im gegenständlichen Fall vorliegende Verbreitung von Inhalten in Form eines Kabelinformationsprogramms gemäß § 2 Z 20 PrTV-G gelten.

    Zur Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 47 Abs. 1 PrTV-G haben Rundfunkveranstalter ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzeichnungsverfahren anzuwenden, welches sicherstellt, dass die tatsächlich ausgestrahlten Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt unverändert wiedergegeben werden können. Schriftliche Aufzeichnungen des Sendungsablaufs oder des Inhalts, wie etwa Transkripte oder eine PowerPoint-Präsentation im PDF-Format, sind als unzureichend zu erachten.

  • Entscheidung (09.03.2009) (PDF, 39 KB)

    Im Umkehrschluss folgt aus § 32 Abs. 2 PrTV-G, dass in Sendungen, die zu Zeiten ausgestrahlt werden, zu denen Minderjährige üblicherweise fernsehen gerade keine Inhalte vorkommen dürfen, die geeignet sind, die geistige, körperliche oder sittliche Entwicklung Minderjähriger zu beeinträchtigen.
    Die in den gegenständlichen Sendungen enthaltenen Darstellungen sind nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates geeignet, eine potentielle Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger im Sinne des § 32 Abs. 2 PrTV-G herbeizuführen.
    Die KommAustria hat die Darstellungen in ihrer Kombination von Text, Bild und Ton beanstandet und ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Darstellungen in ihrer Wirkung auf die Betrachter gerade nicht ohne weiteres mit Inhalten anderer Medien gleichgesetzt werden können. Vielmehr ist bei „Zusammenwirken von Bild und Ton typischerweise von einer intensiveren Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter auszugehen“.

  • Entscheidung (01.09.2008) (PDF, 22 KB)

    Zu § 6 PrTV-G:
    Rechtsverletzung durch wesentliches Überschreiten des in der Zulassung genehmigten zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms; die Ausstrahlung einer Sendung von 20:15 bis 22:42 Uhr entspricht nicht der genehmigten Ausstrahlung im "Nachtprogramm".

  • Entscheidung (27.06.2008) (PDF, 63 KB)

    Die Berufungswerberin hatte keine Niederlassung in Form des Sitzes beziehungsweise der Hauptniederlassung (Hauptverwaltung) nach § 3 Abs. 1 PrTV-G in Österreich;
    Eine Hauptverwaltung liegt nämlich nur dann vor, wenn an dem Ort die wesentlichen oder zumindest der überwiegende Teil der unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, was aber per definitionem eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum voraussetzt;
    Die „Niederlassung“ definierte Rechtshoheit nach § 3 Abs. 1 PrTV-G stellt ein geradezu „absolutes“ Zulassungserfordernis dar;
    Die Rechtshoheit ist ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Zulassung durch die Behörde, dem insbesondere im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben maßgebliche, weil zuständigkeitsbegründende Funktion zukommt.

  • Entscheidung (19.05.2008) (PDF, 32 KB)

    Bei bestehender Krankheit kann die Unterlassung der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und/oder der Abbruch einer bereits begonnenen ärztlich angeordneten Therapie und/oder die Unterlassung einer derartigen Therapie die Gesundheit gefährden;
    Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Gerade dieser erweckte Anschein begründet aber vor dem Hintergrund des § 37 Z 4 PrTV-G die (mögliche) Gefährdung der eigenen Gesundheit;
    Gerade die (auch alternative) „Behandlung“ von Leiden kann durchaus geeignet sein, Personen, die zwischen 01.00 und 03.00 Uhr morgens durch die Programme „zappen“, zu einem längeren Verweilen auf diesem Kanal zu veranlassen. Und schließlich erscheint es ja durchaus sachgerecht – und wohl auch von den Intentionen des Gesetzgebers erfasst –, gerade jene Personen vor Aussagen wie den im vorliegenden Verfahren inkriminierten zu schützen, die daran glauben, dass durch „Engelenergien“ Heilungserfolge bei Bein-, Kreuz- und Darmleiden möglich sind. Gerade für diese Personen erscheinen zumindest Warnhinweise in jener Form notwendig;

  • Entscheidung (31.03.2008) (PDF, 50 KB)

    Mit dem aus § 14 Abs. 1 PrTV-G ableitbaren Gebot der Nutzung zugeteilter Übertragungskapazitäten soll ein „Brachliegen“ dieser wertvollen öffentlichen Ressourcen über einen längeren Zeitraum hinweg verhindert werden; ein konkreter Bedarf an den zu entziehenden Übertragungskapazitäten ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal.

  • Entscheidung (31.03.2008) (PDF, 64 KB)

    Nicht zu beanstanden, dass zum Antragszeitpunkt ein (bloßer) Text des Gesellschaftsvertrages eingereicht und erst nach Genehmigung der gesellschaftlichen Umstrukturierung die (auch für die Eintragung im Handelsregister verwendete) notarielle Endfassung vorgelegt wurde.
    „Unverbindlichkeit“ der Vereinbarung liegt schon insoweit nicht vor, als die Regulierungsbehörde im Wege der erteilten Auflagen die vom Gesetz für wesentlich erachteten Bestandteile der vorgelegten Vereinbarung auch für die nach Zulassungserteilung abzuschließende „Nachfolgevereinbarung“ festgelegt hat.
    Gesetz kennt keine Einschränkung hinsichtlich Sitz und Standort des Multiplex-Betreibers, sodass es jedenfalls zulässig ist, die Tätigkeit als Multiplex-Betreiber zumindest in Teilen vom Ausland aus auszuüben.

  • Entscheidung (25.02.2008) (PDF, 28 KB)

    Zu § 26 Abs. 2 PrTV-G: Entzug analoger Übertragungskapazitäten mangels Rückgabe während der Frist nach Abs. 1.
    Konkreter Bedarf an den Übertragungskapazitäten ist nicht erforderlich, maßgeblich ist ausschließlich die digitale Versorgung.

  • Entscheidung (25.02.2008) (PDF, 37 KB)

    Zu § 23 Abs. 3 PrTV-G: Antrag auf Zulassung hat im Falle der Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (§ 25a PrTV-G) jedenfalls im Vorfeld abgeschlossene und aufrechte Vereinbarungen mit einem Programmaggregator hinsichtlich der konkreten Programmbelegung zu enthalten. Vereinbarungen über das "Verfahren" im Vorfeld der Antragstellung beziehungsweise für eine Programmbelegung nach Zulassungserteilung nicht ausreichend.

  • Entscheidung (10.12.2007) (PDF, 46 KB)

    Zu § 26 PrTV-G:
    Analoge Übertragungskapazitäten, die der Nutzungsberechtigte nicht mehr benötigt, weil sein Programm ohnedies über eine terrestrische Multiplex-Plattform und somit digital verbreitet wird, sollen nicht brach liegen, sondern weiterer Nutzung im Zuge des Ausbaus digitaler terrestrischer Verbreitung zugeführt werden. Abzustellen ist darauf, inwieweit für jede der analogen Übertragungskapazitäten eine digital-terrestrische Versorgung mit dem Programm im Ausmaß von 70 Prozent der Bevölkerung vorliegt. Auf umfassende (endgültige) Vereinbarungen hinsichtlich der Verbreitung kommt es nicht an.
    Keine Parteistellung des Multiplex-Betreibers mangels subjektiven Rechts auf Zuordnung derart verfügbar gemachter Übertragungskapazitäten.

  • Entscheidung (02.07.2007) (PDF, 32 KB)

    Der Tatbestand des § 37 Z 6 PrTV-G betrifft nur Rundfunkwerbung, die für sich selbst genommen eine rechtswidrige Praktik fördert. Nicht in Betracht kommt es hingegen, unter diesen Tatbestand (möglicherweise) rechtswidrige Praktiken zu subsumieren, die nicht zum Gegenstand einer Rundfunkwerbung gemacht werden, sondern mit dem Gegenstand der Werbung lediglich dadurch in einem indirekten Zusammenhang stehen, als sie vom selben Unternehmen ausgeführt oder angeboten werden, welches auch die beworbene, rechtskonforme Praktik anbietet.

    Durch § 37 Z 6 PrTV-G soll verhindert werden, dass die ausgestrahlte Werbung selbst unmittelbar beim Zuseher bzw. Zuhörer den Wunsch oder den Bedarf nach Ausübung einer rechtswidrigen Praktik weckt. Genau diese unmittelbare Einwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Zuseher, der eine Werbung für ein (rechtmäßiges) Produkt im Fernsehen gesehen hat, aktiv im Internet weitere Informationen sucht und dabei auf eine weitere, diesmal aber rechtswidrige Praktik stößt.

  • Entscheidung (23.06.2006) (PDF, 47 KB)

    Um § 38 PrTV-G zu genügen, muss die klare Erkennbarkeit der Werbung gegeben sein und muss Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel eindeutig getrennt sein;
    Erkennbarkeit für den Durchschnittszuseher durch die unübersehbare Einblendung des Logos (…) während der gesamten Dauer des Spots gegeben;
    Dem Rundfunkveranstalter kommt bei der Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel ein Gestaltungsspielraum zu, solange gewährleistet ist, dass auf Seiten des Zusehers jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist, ob nun nach einem bestimmten Trennungselement Werbung oder eben redaktionelles Programm folgt.
    Dem gesetzlichen Erfordernis der Eindeutigkeit des zur Trennung verwendeten Mittels kann nur bei dessen durchgehender und einheitlicher Verwendung als Trenner innerhalb des Gesamtprogramms des Rundfunkveranstalters Rechnung getragen werden;
    Es kann die gesetzlich erforderliche Trennung keinesfalls durch ein Einblenden des Inserts „Werbung“ während der Werbesendung bewerkstelligt werden.

  • Entscheidung (26.03.2007) (PDF, 31 KB)

    § 46 Abs. 5 PrTV-G:
    Wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises unter Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung bedient, liegt eine Patronanzsendung im Sinne des § 46 Abs. 1 PrTV-G vor, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der finanzielle Beitrag nur für den Hinweis oder die Sendung selbst geleistet wurde.
    § 38 PrTV-G:
    Dass es auch eine Form der „gestalteten“ An- und Absagen gibt, die unter der Schwelle der Werbung liegt, hat der Bundeskommunikationssenat bereits festgestellt und ausgesprochen, dass als „gestaltet“ eine An- und Absage nur dann anzusehen ist, wenn sie in einer solchen Weise ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter erhält.

  • Entscheidung (26.02.2007) (PDF, 51 KB)

    Die völlig ununterscheidbare Einbindung werblicher Elemente in ein scheinbar redaktionelles Format sowie die gezielte Verwendung journalistischer Stilformen für die Unterbringung werblicher Botschaften erfüllen den Tatbestand der Schleichwerbung. Es ist nicht nach den subjektiven Motiven des Rundfunkveranstalters oder des auftraggebenden Unternehmens sondern nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen, inwieweit einer bestimmten Äußerung (Erwähnung, Darstellung) in einer Sendung eine Absatzförderungseignung innewohnt und daher mit ihr erkennbar das Ziel verfolgt wird, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

  • Entscheidung (10.08.2006) (PDF, 26 KB)

    Zu § 38 PrTV-G:
    Keine eindeutige Trennung zwischen Werbung und Programm durch Einblendung einer Europafahne und Singen des Moderators

  • Entscheidung (23.06.2005) (PDF, 122 KB)

    zu § 38 PrTV-G,
    § 36 Abs. 2 und 4 PrTV-G, und
    § 34 Abs. 2 PrTV-G:
    Dem Grundsatz der eindeutigen Trennung von Werbung vom sonstigen Programm wird nur dann entsprochen, wenn das zur Trennung verwendete Mittel ausreichend deutlich und dazu geeignet ist, dem Seher den Gebinn der Werbung zu signalisieren;
    Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen stellt eine Magazinsendung dar, die unter die Begünstigung des § 36 Abs. 2 PrTV-G fällt;
    Zur Definition einer Sendung zur politischen Information;
    Den privaten Rundfunkveranstaltern können im Bereich des Product-Placement nicht strengere Regeln auferlegt werden als dem ORF durch § 14 Abs. 5 und 6 ORF-G;
    Dem Argument, dass von einer uneingeschränkten Zulässigkeit von Product-Placement auszugehen sei, ist nicht zuzustimmen;
    Zum Vorliegen von Schleichwerbung; Das gehäufte Auftreten der Marke und die wiederholte Darstellung des Werbesujets (Plakat) und des Produkts in Verbindung mit den vom Moderator und auch vom Interviewpartner gesprochenen Texten übersteigen die Grenzen der noch zulässigen Erwähnung.

  • Entscheidung (18.07.2006 ) (PDF, 31 KB)

    1. Bloße Einblendung des Inserts „Werbung“ stellt keine eindeutige Trennung im Sinn von § 38 PrTV-G dar.
    2. Abfolge von länger dauernden Beiträgen zu einer breiten Palette unterschiedlicher Themen ist eine Magazinsendung, die unter § 36 Abs. 2 PrTV-G fällt. Werbung darf demnach nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden.

  • Entscheidung (23.06.2005) (PDF, 45 KB)

    zu § 38 PrTV-G:
    Eindeutige Trennung von Werbung von anderen Programmteilen;
    Aufgrund der Identität der eingesetzten gestalterischen Elemente der „Trenner“ mit jenen der beiden klassischen Werbespots ist die gesetzlich gebotene eindeutige Unterscheidung zwischen Werbung und Programm nicht mehr erfüllt;
    Gestaltung des verfahrensgegenständlichen Spots vermittelt aufgrund ihres belegbaren Zusammenhangs mit den anderen Werbespots eine eindeutige werbliche Aussage.

  • Entscheidung (02.07. 2003) (PDF, 132 KB)

    im Berufungsverfahren betreffend die Frequenzüberlassung für den Ballungsraum Wien

  • Entscheidung (01.10.2002) (PDF, 32 KB)

    im Berufungsverfahren betreffend die Zulassung von nicht bundesweitem Fernsehen für den Ballungsraum Salzburg

  • Entscheidung (01.10.2002) (PDF, 26 KB)

    im Berufungsverfahren betreffend die Zulassung von nicht-bundesweiten Fernsehen für den Ballungsraum Linz

  • Entscheidung (01.10.2002) (PDF, 46 KB)

    im Berufungsverfahren betreffend die Zulassung von nicht-bundesweiten Fernsehen für den Ballungsraum Wien

  • Entscheidung (22.04.2002) (PDF, 80 KB)

    im Berufungsverfahren betreffend die Zulassung von bundesweitem Fernsehen