Erklärungen der Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Hinweis: Die englische Sprachfassung dieser Erklärungen finden Sie auf der
Belgien

Belgien (BGBl. Nr. 67/1983)
Vertragspartei seit 1. November 1982
Zu Art. 2 Abs. 1:
Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das
Ministère des Affaires étrangères
du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement
2, rue Quatre Bras
1000 Bruxelles
Ministerie van Buitenlandse Zaken.
Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking.
Quatre Brasstraat 2
1000 Brussel.
Zu Art. 10 Abs. 2:
Die belgische Regierung erklärt, dass sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.
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Deutschland

Deutschland (BGBl. Nr. 67/1983, Nr. 10/1988, BGBl. III Nr. 15/2001 und BGBl. III Nr. 167/2011)
Vertragspartei seit 1. Jänner 1983
Zu Art. 1 Abs. 2:
Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I Seite 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.
Zu Art. 1 Abs. 3:
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.
Zu Art. 2 Abs. 1:
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden. Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist.
Zentrale Behörde ist für
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.
Bayern
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Berlin
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin
Brandenburg
Zentraldienst der Polizei
Zentrale Bußgeldstelle
Orianenburger Straße 31 A
16778 Gransee
Bremen
Senator für Inneres und Sport
Contrescarpe 22 – 24
28203 Bremen
Hamburg
Justizbehörde Hamburg
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg
Hessen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Postfach 10 01 01
60313 Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Karl-Marx-Str. 1
19048 Schwerin
Niedersachsen
Polizeidirektion Lüneburg
Adresse: Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg
Postanschrift: Postfach 2240, D-21312 Lüneburg
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2 – 10
50606 Köln
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Saarland
Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten
Referat B1
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Sachsen
Regierungspräsidium Leipzig
Braustr. 2
04107 Leipzig
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Postfach 20 02 56
06003 Halle (Saale)
Schleswig-Holstein
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 71 25
24171 Kiel
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar
Postfach 22 49
99403 Weimar.
Zu Art. 7 Abs. 3:
Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefasst sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.
Zu Art. 10 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.
Zu Art. 11 Abs. 2:
Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post auf ihrem Hoheitsgebiet.
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Estland

Estland (BGBl. III Nr. 160/2001)
Vertragspartei seit 1. August 2001
Zu Art. 1 Abs. 2:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.
Zu Art. 2 Abs. 1:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das Justizministerium.
Hinweis: Die Adresse des Justizministeriums der Republik Estland lautet:
Justiitsministeerium
Tõnismägi 5a
15191 Tallinn
Estland
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Frankreich

Frankreich (BGBl. Nr. 67/1983 und BGBl. Nr. 141/1984)
Vertragspartei seit 1. November 1982
Zu Art. 2 Abs. 1:
Zentrale Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 ist für Frankreich:
Ministère des Relations Extérieures
Direction des Français à l'Etranger et des Etrangers en France
Service des Accords de Réciprocité
21 bis, rue La Pérouse, 75775 PARIS CEDEX 16
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Italien

Italien (BGBl. Nr. 64/1985)
Vertragspartei seit 1. Februar 1985
Zu Art. 1 Abs. 2:
Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt.
Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen.
Zu Art. 1 Abs. 3:
Die italienische Regierung erklärt, dass das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen.
Zu Art. 2 Abs. 1:
Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.
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Luxemburg

Luxemburg (BGBl. 67/1983 und BGBl. III Nr. 167/2011)
Vertragspartei seit 1. November 1982
Zu Art. 1 Abs. 2:
Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt.
Zu Art. 2 Abs. 1:
In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt, das Ministerium der Justiz (Ministry of Justice, 13 Rue Erasme, Centre Administratif Pierre Werner L – 1468 Luxembourg).
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Österreich

Österreich (BGBl. Nr. 67/1983, BGBl. III Nr. 53/2005 und BGBl. III Nr. 177/2011) Vertragspartei seit 1. März 1983
Zu Art. 1 Abs. 2:
Die Republik Österreich erklärt im Sinne des Art. 1 Abs. 2, dass das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird.
Zu Art. 2 Abs. 5:
Die Republik Österreich erklärt im Sinne des Art. 2 Abs. 5, dass als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten
A. für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das gesamte Bundesgebiet das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien,
B. im Übrigen für jedes Land das Amt der Landesregierung bestimmt wird, und zwar:
a) für das Land Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt;
b) für das Land Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee;
c) für das Land Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten;
d) für das Land Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz;
e) für das Land Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527/Chiemseehof, 5010 Salzburg;
f) für das Land Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz-Burg;
g) für das Land Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck;
h) für das Land Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, 6901 Bregenz;
i) für das Land Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien.
Zu Art. 10 Abs. 2:
Die Republik Österreich erklärt, dass einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird.
Zu Art. 11 Abs. 2:
Die Republik Österreich erklärt im Sinne des Art. 11 Abs. 2, dass eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstücken
a) durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,
b) die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Empfänger zur militärischen Dienstleistung oder – sofern es sich um einen österreichischen Staatsbürger handelt – die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,
c) die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden Spruch enthalten,
d) die eine Angelegenheit des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, zugelassen wird.
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Spanien

Spanien (BGBl. Nr. 408/1987, BGBl. III Nr. 93/1999 und BGBl. III Nr. 167/2011)
Vertragspartei seit 1. November 1987
Zu Art. 2 Abs. 1:
Spanien bestimmt als zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Dirección General de Asuntos Consulares y Migratorios
Calle Ruiz de Alarcón, no. 5
28071 Madrid
España
Zu Art. 10 Abs. 2:
Spanien widerspricht der Zustellung durch Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen sind, die nicht Angehörige des Staates sind, den der Konsul vertritt.