Das Österreichische Staatsarchiv verwahrt, erschließt und sichert mit seiner reichen archivalischen Überlieferung aus über 1.000 Jahren österreichischer Geschichte wertvollstes Kulturgut von gesamteuropäischer Bedeutung.
Es versteht sich als „impulsgebende Institution im archiv- und geschichtswissenschaftlichen Umfeld“.
Die Rahmenorganisation und die wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben des Österreichischen Staatsarchivs sind seit 2000 durch ein eigenes Bundesarchivgesetz (Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes, BGBl. Nr. 162/1999) geregelt.
Die Kernaufgabe des „Archivierens“ ist gesetzlich definiert als „Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger“ (Bundesarchivgesetz BGBl. Nr. 162/1999, § 2 [5]).
Wie jedes „lebende“ Archiv übernimmt das Österreichische Staatsarchiv neben seiner Schlüsselfunktion für die Geschichtswissenschaft auch im Rahmen der laufenden öffentlichen Verwaltung eine wichtige Rolle.
Bundesdienststellen, die nicht zur Führung eigener Archive ermächtigt sind, haben dem Österreichischen Staatsarchiv nicht mehr benötigtes Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Das Staatsarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit des angebotenen Materials.
Das von Dienststellen des Bundes übernommene Archivgut wird nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen von 30 bzw. – nach Maßgabe von § 8 (2) des Bundesarchivgesetzes – 50 Jahren zur Nutzung freigegeben.
Die Benützung der im Österreichischen Staatsarchiv, Abteilung Kriegsarchiv verwahrten Militärkirchenbücher („Militärmatriken“) unterliegt den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 60/1983).
Für gegen Depotvertrag im Österreichischen Staatsarchiv hinterlegtes Archivgut gelten jeweils besondere Auflagen.
Nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr.170/1999, §§ 24-25a) sind dem Österreichischen Staatsarchiv die Unterschutzstellung von Archivalien und die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen übertragen.
Das Österreichische Staatsarchiv fungiert in diesem Bereich als Denkmalschutzbehörde.
Neben dem Österreichischen Staatsarchiv als zentralem Bundesarchiv sind folgende Bundesdienststellen und Institutionen ermächtigt, für das in ihren Bereichen angefallene archivreife Schriftgut eigene Archive einzurichten: