Vollziehung des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes hinsichtlich Bundespräsident, Bundesminister und Staatssekretäre

Die Abteilung Ministerratsdienst ist für die Vollziehung des Bundesbezügegesetzes, des Bezügegesetzes und des Bezügebegrenzungs-BVG zuständig, soweit diese Gesetze den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung oder die Staatssekretäre betreffen.
Wird jemand zum Regierungsmitglied bestellt, sind aus bezügerechtlicher Sicht folgende Schritte durchzuführen:

  • Anmeldung zur Kranken- und Unfallversicherung;
  • Bei Regierungsmitgliedern mit Anspruch auf einen Ruhebezug (altes System) sind die Vordienstzeiten und der jeweils individuell zu leistende Pensionsbeitrag zu berechnen;
  • Benachrichtigung der Regierungsmitglieder und Staatssekretäre über den Bezug;
  • Anweisung der Auszahlung des Bezuges durch das Bundesrechenzentrum;
  • Führung eines Pensionskontos für Regierungsmitglieder und Staatssekretäre, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, für die Dauer der Ausübung ihrer Funktion.

Beim Ausscheiden aus der Bundesregierung ist eine ähnliche Vorgangsweise erforderlich:

  • Veranlassung der Einstellung der Bezüge;
  • Allenfalls Zuerkennung einer Bezugsfortzahlung (Abfertigung);
  • Bei Mitgliedern im neuen Bezügesystem sind die bis dahin einbehaltenden Beiträge zur Pensionsversicherung an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu überweisen (Anrechnungsbetrag).

Bei Anträgen auf Ruhebezug bzw. Versorgungsbezug (= „Witwen/Waisenpension“) bzw. auf Pflegegeld von Regierungsmitgliedern bzw. Hinterbliebenen ist ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid der Bundesregierung vorzubereiten. Die Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse sind jährlich zu valorisieren.
Alle zwei Jahre erfolgt eine Meldung der Höhe und Anzahl der Bezüge und Ruhebezüge an den Rechnungshof gemäß § 8 des Bezügebegrenzungs-BVG.