Datenschutzbehörden
Der Rechtsschutz obliegt im öffentlichen Bereich, also etwa wenn der Auftraggeber eine Behörde ist oder ihm gesetzlich übertragene Aufgaben erfüllt (§ 5 Abs. 2 DSG 2000), der , ansonsten gemäß § 32 DSG 2000 den Gerichten (dabei handelt es sich gemäß § 32 Abs. 4 DSG 2000 um die Landesgerichte). Nur das Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000) ist immer – das heißt auch im privaten Bereich – vor der Datenschutzkommission geltend zu machen. Außerdem besteht für Bürger die Möglichkeit, bei der Datenschutzkommission Rechtsauskünfte einzuholen sowie sich wegen Verstöße gegen das DSG an die Datenschutzkommission zu wenden.
Auf europäischer Ebene – bei Datenschutzverletzungen durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften – wird der Europäische Datenschutzbeauftragte tätig.