Lexikon des Datenschutzrechts
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wer allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten
Wichtiger Hinweis:
Die Auftraggebereigenschaft kann, muss aber nicht mit dem zivilrechtlichen Auftraggeber zusammenfallen!
natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaften (z.B. OHG, GesbR, etc…), deren Daten verwendet werden;
Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;
Daten können nach Intensität des Personenbezugs unterschieden werden in:
- direkt personenbezogene Daten,
- indirekt personenbezogene Daten und
- nicht personenbezogene (anonymisierte) Daten.
Außerdem können Daten nach dem Grad der Schutzwürdigkeit unterteilt werden in:
- sensible (= besonders schutzwürdige) Daten und
- nicht-sensible Daten.
(Direkt) personenbezogene Daten:
siehe
Daten
Daten, bei denen der Personenbezug derart ist, dass für den Auftraggeber, den Dienstleister oder sonstigen Empfänger der Daten die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann;
Nicht personenbezogene (anonymisierte) Daten:
Angaben, die unter keinen Umständen auf Betroffene rückführbar sind;
Daten natürlicher Personen über deren rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
Nicht-sensible Daten:
alle Daten die nicht zu den sensiblen Daten zählen;
die Summe aller logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses (= Zweck der Datenanwendung) geordnet sind;
Pflicht des Auftraggebers, Dienstleisters oder deren Mitarbeiter, Daten, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung besteht;
ein Kollegialorgan nach dem DSG 2000, das entweder auf Antrag oder von Amts wegen Kontrollen durchführen kann (Kontrollbefugnisse gem. § 30 DSG 2000) und über behauptete Verletzungen von Betroffenenrechten (Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000) entscheidet; Gemäß § 7 E-GovG ist die Datenschutzkommission auch mit den Agenden der Stammzahlenregisterbehörde betraut.
Wichtiger Hinweis:
Die Internetseite der Datenschutzkommission ist unter www.dsk.gv.at zu finden. Im Rechtsinformationssystem des Bundes werden unter www.ris.bka.gv.at/dsk die wichtigsten Entscheidungen der Datenschutzkommission publiziert. Die Seite der Datenschutzkommission enthält auch Informationen über das DVR. Die Stammzahlenregisterbehörde finden Sie unter www.stammzahlenregister.gv.at.
ein Beirat, der die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes berät;
Wichtiger Hinweis:
Sofern der Datenschutzrat nicht selbst anderes beschließt, sind seine Beratungen vertraulich. Dem Datenschutzrat gehören Vertreter der politischen Parteien, der Arbeiter- und Wirtschaftskammer, der Länder, des Städte- und Gemeindebundes sowie des Bundes an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen – die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt, nach dessen Geschäftseinteilung die Abteilung V/3 damit betraut ist.
technische und organisatorische Maßnahmen, die die Daten vor:
- zufälliger Zerstörung,
- unrechtmäßiger Zerstörung,
- Verlust,
- nicht ordnungsgemäßer Verwendung und
- Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen sollen;
Direkt personenbezogene Daten
siehe Daten;
der jedem Menschen zustehende, verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht;
Datenanwendung, die wie die Standardanwendung gleichartig von einer größeren Anzahl von Auftraggebern durchgeführt wird, bei der im Gegensatz zu dieser die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen wahrscheinlich ist;
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Beispiele für Musteranwendungen:
- Zutrittskontrollsysteme (MA002),
- KFZ-Zulassung durch beliehene Unternehmen (MA003) sowie
- Teilnahme am Informationsverbundsystem www.fundamt.gv.at (MA004)
Datenanwendung, die der Bundeskanzler per Verordnung (Standard- und Musterverordnung 2004) zu einer Standardanwendung erklärt hat, weil:
- diese Datenanwendung von einer großen Anzahl an Auftraggebern vorgenommen wird und
- angesichts des Verwendungszwecks und der verwendeten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen unwahrscheinlich ist;
Beispiele für Standardanwendungen:
- Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse (SA002),
- Mitgliederverwaltung für Vereine, etc… (SA003),
- Verwaltung von Benutzerkennzeichen (SA007),
- Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke (SA022),
- KFZ-Zulassung durch Behörden (SA023),
- Patientenverwaltung und Honorarabrechnung (SA024) sowie
- Aktenverwaltung (SA029)
das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggebers oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten;
meldepflichtige Datenanwendung, die:
- sensible Daten enthalten oder
- strafrechtliche relevante Daten enthalten oder
- die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit bezwecken oder
- in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden sollen
sofern sie:
- keine Musteranwendung sind,
- nicht die inneren Angelegenheiten der anerkannten Kirchen oder
- die Verwendung von Daten im Katastrophenfall betreffen.
das Recht jedes Betroffenen, gegen die Verwendung seiner Auftraggeber Widerspruch zu erheben; Damit dieses Recht geltend gemacht werden kann:
- darf die Verwendung nicht gesetzlich vorgesehen sein und
- müssen überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt sein.
Wenn der Betroffene in eine nicht gesetzlich angeordnete und öffentlich zugängliche Datei aufgenommen ist, kann er jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben.
die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene und jeder Zeit widerrufbare Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;