Die Europäische Kommission

Der Kommission kommt die Rolle der Förderin der allgemeinen, europäischen Interessen der Union und Hüterin des Unionsrechtes zu. Sie nimmt ihre Tätigkeiten in voller Unabhängigkeit wahr. Ihre Mitglieder dürfen keine Anweisungen von Regierungen oder anderen Stellen entgegennehmen und müssen sich jeglicher Tätigkeit enthalten, die mit ihren Pflichten unvereinbar ist.

Die Kommission agiert als Kollegium und trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Die Kommission hat das alleinige Vorschlagsrecht (Initiativmonopol) für alle Gesetzesvorhaben (mit wenigen Ausnahmen), für den mehrjährigen Finanzrahmen und den Jahreshaushalt. Nur für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bleibt ein paralleles Initiativrecht durch ein Viertel der Mitgliedstaaten bestehen. Außerdem erhält die Kommission das Vorschlagsrecht für die auf den Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen ausgerichtete jährliche und mehrjährige Programmplanung der Union.

Neben diesen Vorschlagsrechten obliegen der Europäischen Kommission die Außenvertretung der Union mit Ausnahme der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Ausführung des Haushaltsplanes, die Verwaltung der Programme sowie die ihr übertragenen Koordinierungs- und Verwaltungsfunktionen.

Zusammensetzung der Kommission

Der Reformvertrag sah ursprünglich eine Verkleinerung der Europäischen Kommission ab 2014 vor. Als Zugeständnis an Irland im Vorfeld des zweiten Referendums bleibt es aber nun bei dem Prinzip, wonach sich die Europäische Kommission einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik aus je einem Staatsangehörigen pro Mitgliedstaat zusammensetzt.

Bestellung der Kommission und ihres Präsidenten

Der Kommissionspräsident wird künftig vom Europäischen Parlament gewählt und nicht mehr wie bisher vom Europäischen Rat ernannt:

  • Der Europäische Rat schlägt mit qualifizierter Mehrheit dem Europäischen Parlament einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, wobei er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt.
  • Dieser Kandidat wird vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Kommt keine Mehrheit zustande, so muss der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten vorschlagen.

Die übrigen Mitglieder der Kommission werden von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten ausgewählt.

Das gesamte Kollegium der Kommission, dazu zählt auch der Präsident und der Hohe Vertreter, muss sich dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlamentes stellen.

Das Europäische Parlament kann die gesamte Kommission durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt verpflichten, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen wird.

Einzelne Mitglieder der Kommission müssen auf Verlangen des Kommissionspräsidenten zurücktreten.

Zu den Aufgaben des Präsidenten der Kommission zählen die Festlegung der Leitlinien für die Aufgabenerfüllung der Kommission und die Ernennung der Vizepräsidenten aus dem Kreis des Kollegiums.