Stärkung der Sozialen Dimension

Symbolfoto: Soziale Dimension

Der Reformvertrag stärkt das soziale Profil der EU. Soziale Marktwirtschaft und Vollbeschäftigung werden als Ziele der Union verankert. Zudem ist festgeschrieben, dass die Union die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und die Rechte des Kindes fördert.

Neu ist die "Soziale Querschnittsklausel". Das bedeutet, dass die Union bei Festlegung und Durchführung ihrer Politik "auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines angemessenen sozialen Schutzes" zu achten hat. Sie verpflichtet sich, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und unterstützt ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes.

Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik ergreifen. Dabei wird die Sozialpolitik erstmals gemeinsam mit der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik in einer Bestimmung erwähnt. Ihre Bedeutung wird dadurch unterstrichen.

Soziale Grundrechte

Wichtig für die Soziale Dimension ist die rechtsverbindliche Charta der Grundrechte und hier insbesondere die sozialen Grundrechte. Diese sind:

  • Recht auf Unterrichtung sowie Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
  • Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
  • Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
  • Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
  • Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
  • Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
  • Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben
  • Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
  • Gesundheitsschutz
  • Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Stärkung der Daseinsvorsorge

Die Daseinsgrundlagen des täglichen Lebens wie Öffentlicher Verkehr, Müllabfuhr oder die Wasserversorgung werden am effizientesten auf regionaler und lokaler Ebene organisiert. Hier wird auch am besten auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger eingegangen.

Im Reformvertrag wird deshalb die derzeitige Bestimmung zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse folgendermaßen ergänzt:

  • Achtung der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung, in der die nationale Identität der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt
  • Die Union kann Verordnungen erlassen, in denen Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste festgelegt werden
  • Diese Verordnungen dürfen jedoch nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, solche Dienste in Auftrag zu geben und zu finanzieren

Außerdem wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten auch für die Auftragsvergabe und Organisation nicht-wirtschaftlicher Dienste von allgemeinem Interesse wie Gesundheit oder Bildung verantwortlich sind.