Auswärtiges Handeln
Die EU kann künftig auf internationaler Ebene einheitlicher und stärker auftreten und mehr Sicherheit bieten.
Die Union bekommt Rechtspersönlichkeit und wird nun als einheitliches Völkerrechtssubjekt nach außen auftreten können.
Der neue Hohe Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik wird dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten, in dem die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, vorsitzen und gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission sein.
Im Vertrag ist vorgesehen, dass einem Mitgliedstaat, der Opfer eines bewaffneten Angriffs wurde, Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen geleistet wird. Dabei bleibt der Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten mit Neutralitätsverpflichtungen unberührt. Die neutralen und bündnisfreien Mitgliedstaaten können im Einzelfall daher weiterhin frei darüber entscheiden, ob und wie sie Hilfe leisten.
Aufgrund seiner verfassungsrechtlich verankerten Neutralität hat Österreich besonderes Augenmerk auf diese Bestimmung gelegt. Mit der einschränkenden Klausel, wonach die Hilfeleistungspflicht "den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt", ist gewährleistet, dass die Österreichische Neutralität auch durch den Vertrag von Lissabon gewahrt bleibt. Österreich kann somit nicht verpflichtet werden, Hilfe zu leisten, die nicht im Einklang mit seiner Neutralität steht.
Die bereits bestehende breite Palette an Missionen, die die Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) außerhalb der Union zur Friedenssicherung durchführen kann, wird bestätigt. Es wird auch festgehalten, dass diese Missionen zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen können.
Es ist eine strukturierte Zusammenarbeit in der GSVP vorgesehen. Das bedeutet, dass eine Gruppe von Staaten in Zusammenarbeit mit dem Hohen Vertreter grundsätzlich eine bestimmte Mission durchführen kann, wobei sie den Rat über den Ablauf der Mission regelmäßig informieren müssen.
Die Aufgaben der Europäische Verteidigungsagentur (EVA) werden im Reformvertrag festgehalten. Die EVA soll die Beschaffungsvorgänge der nationalen Armeen sowie den Bereich der Forschung besser koordinieren und effizienter gestalten.
Die Entscheidungsfindung bleibt hingegen unverändert: Insbesondere für alle Entscheidungen, die militärische Fragen betreffen, muss der Rat weiterhin einstimmig vorgehen. Die Klausel, dass die Vertragsbestimmungen den besonderen Charakter der GSVP bestimmter Mitgliedstaaten nicht berühren, gilt für alle Bereiche der GSVP und stellt somit die Wahrung der österreichischen Neutralitätsverpflichtungen sicher.