Verwaltungssignatur
Bei der Verwendung der Bürgerkartenfunktion (siehe unter Bürgerkarte und Personenbindung) durften gem. § 25 Abs. 1 E-Government Gesetz (E-GovG) für eine bestimmte Übergangszeit (bis 31.12.2007) Verwaltungssignaturen eingesetzt werden.
Vor dem 1. Jänner 2008 ausgestellte Bürgerkarten können jedoch weiterhin in vollem Umfang bis zum Ablauf des Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31.12.2012, genutzt werden.
Bereits mit einer Verwaltungssignatur ausgestellte Bürgerkarten sind rechtlich im Rahmen der Bürgerkartenfunktion – und nur bei dieser – bis zum 31. Dezember 2012 der qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestellt.
Im Unterschied zur qualifizierten elektronischen Signatur waren bei den organisatorischen Rahmenbedingungen einige Erleichterungen gegeben.
Verwaltungssignaturen die ausgestellt wurden, mussten:
- nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und
- nicht notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, jedoch
- den hinreichenden Sicherheitserfordernissen der Verwaltungssignaturverordnung genügen.