Stammzahl und bereichspezifisches Personenkennzeichen
Identifikationsmöglichkeiten
Im E-Government ist die Identifikation und Authentifizierung von Personen von besonderer Bedeutung. Personen können einerseits durch Name und Geburtsdatum identifiziert werden, andererseits ist eine Person durch diese Merkmale noch nicht eindeutig identifiziert.
Es ist notwendig einen eindeutigen Ordnungsbegriff hoher Qualität, der nach Möglichkeit über das Leben der Person konstant bleibt, einzuführen und zu definieren.
Dazu wird in Österreich die Zahl des Zentralen Melderegisters (ZMR-Zahl), die im Meldewesen verwendet wird, herangezogen.
Aus Gründen des Datenschutzes wird für natürliche Personen die ZMR-Zahl nicht direkt verwendet, sondern sie wird mit einem geheimen Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde verschlüsselt.
Die so verschlüsselte ZMR-Zahl wird Stammzahl genannt.
Die Stammzahl ist eindeutig für jede Person. Sie wird ausschließlich auf der Bürgerkarte gespeichert und darf nur als Ausgangsbasis für die Errechnung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens verwendet werden.
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Bereichspezifisches Personenkennzeichen
Das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) wird mit Hilfe der Stammzahl und der Benennung des Bereiches berechnet. Das Wesen des bPK ist es, dass für unterschiedliche Bereiche unterschiedliche bPK generiert werden. Das bedeutet, dass das bPK für den Bereich Steuern und Abgaben verschieden vom bPK für den Bereich Bauen und Wohnen ist. Der dabei verwendete kryptografische Algorithmus stellt dabei sicher, dass ein bPK nicht in ein anderes bPK umgerechnet werden kann und dass auch von einem bPK nicht auf die Stammzahl zurück gerechnet werden kann. Trotz der Unmöglichkeit der Umrechnung behält das bPK die identifizierenden Eigenschaften der Stammzahl bei. Da aber verschiedene Bereiche verschiedene Kennzeichen haben, ist ein Abgleich der Datenbanken über dieses Kennzeichen nicht möglich.
Natürliche Personen
Tritt also eine Person mit ihrer Bürgerkarte an die Behörde heran, wird im ersten Schritt die Stammzahl von der Bürgerkarte ausgelesen. Aus dieser Stammzahl wird dann in Folge die für den Bereich der Applikation gültige bPK berechnet. Mit diesem bPK werden dann in der Datenbank der Fachapplikation die Daten der Person gesucht. Tritt eine Person ohne Bürgerkarte an die Behörde heran, dann kann die Behörde durch Angabe von identifizierenden Merkmalen, wie zum Beispiel Name und Geburtsdatum, vom Stammzahlregister das bPK für ihren Bereich erfragen.
Im Zuge der Amtshilfe, das heißt wenn ein eine Applikation eine Anfrage an eine andere Applikation in einem anderen Bereich stellt, kann ebenfalls das Stammzahlregister herangezogen werden, um vom bPK des einen Bereiches zum bPK des anderen Bereiches umzurechnen. BPK die nicht zum eigenen Bereich gehören heißen Fremd-bPK. Das Speichern von Fremd-bPK ist laut E-Government-Gesetz verboten. Damit aber, zum Beispiel gerade bei Querschnitts Applikationen wie der elektronischen Zustellung, nicht jedes Mal eine Umrechnung über das Stammzahlregister stattfinden muss, ist es möglich und erlaubt Fremd-bPK in verschlüsselter Form in der eigenen Datenbank abzulegen. Die Verschlüsselung findet dabei so statt, dass nur die Ziel-Applikation die fremd-bPK wieder entschlüsseln kann.
Besondere Fälle von Stammzahl und bPK
- Stammzahl und bPK für nicht in Österreich meldepflichtige Personen:
Die Stammzahl beruht, wie bereits erläutert, auf der ZMR-Zahl. Eine ZMR-Zahl haben jedoch nur in Österreich meldepflichtige Personen. Damit auch nicht meldepflichtige Personen mit einer Stammzahl im E-Government identifiziert werden können, ist ein weiteres Register, das Ergänzungsregister eingerichtet. In dieses Ergänzungsregister können sich Personen auf eigenen Antrag eintragen und eine Stammzahl zuweisen lassen. Dies ist vor allem für Auslands-Österreicher sowie für Pendler, die in Österreich arbeiten aber im Ausland wohnen, interessant.
- Stammzahlen und bPK für nicht natürliche Personen:
Für nicht natürliche Personen, das sind zum Beispiel Firmen, Vereine, Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B.: Gemeinden, Städte) werden Stammzahlen und bPK nicht verschlüsselt und auch nicht abgeleitet. Dies vor allem deshalb, da zum Beispiel Firmen die gesetzliche Verpflichtung haben, ihre Firmenbuchnummer öffentlich, z.B. auf Geschäftspapier, zu führen. Es wäre deshalb widersinnig, in der Papierwelt das offene Führen der Nummer zu fordern aber andererseits in der elektronischen Welt eine Ableitung und Verschlüsselung einzuführen. Aus diesem Grund ist die Ausgangszahl (Firmenbuchnummer, Zahl des Eintrags im Vereinsregister, etc.) identisch mit der Stammzahl und auch identisch mit allen bPK für alle Bereiche. Es findet keine Verschlüsselung statt. Auch für nicht natürliche Personen ist das Ergänzungsregister eingerichtet, damit Entitäten, die in keinem anderen Register aufscheinen, ebenfalls einen eindeutigen Ordnungsbegriff zugewiesen bekommen können.
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Weiterführende Links
Homepage der Stammzahlenregisterbehörde
E-Government Innovationszentrum (EGIZ)
Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)