Die Badenischen Sprachenverordnungen und die Krise der österreichisch-ungarischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Jahren 1898 und 1899
Vortrag in der Reihe „Aus der Werkstatt der Forschung“
am Dienstag, den 18. Mai 2010um 16:00 Uhrim Haus-, Hof- und StaatsarchivDachfoyerMinoritenplatz 11014 Wien
Referent:Mag. Dr. Anatol Schmied-Kowarzik
Anmeldung bitte anstabpost@oesta.gv.at oderTel.:+43-1-79540-115
1897 konnte das Abgeordnetenhaus des österreichischen Reichsrates wegen der Obstruktion der deutschen Parteien das Ausgleichsprovisorium nicht annehmen, das die gemeinsamen Wirtschaftsangelegenheiten mit Ungarn für das Jahr 1898 regeln sollte.
Mit der Obstruktion sollte die Rücknahme der Badenischen Sprachenverordnungen und die Entlassung Badenis als Ministerpräsident erzwungen werden. So lief 1897 das Zoll- und Handelsbündnis mit Ungarn aus, ohne dass neue parlamentarisch beschlossene Bestimmungen an seine Stelle traten. Nun konnte in Cisleithanien nur mehr eine Notverordnung, die es der Regierung erlaubte, Gesetze im Verordnungsweg zu erlassen, die Wirtschaftsgemeinschaft mit Ungarn aufrecht erhalten.
Weil aber das ungarische staatsrechtliche Ausgleichsgesetz, Gesetzartikel [GA.] XII/1867, für paktierte Angelegenheiten die Anwendung des Notverordnungsparagraphen in Cisleithanien ausschloss, konnte dies von Ungarn nicht akzeptiert werden. Es erhielt sein selbstständiges Verfügungsrecht in den bisher gemeinsam mit Cisleithanien auszuhandelnden wirtschaftsangelegenheiten zurück.
Mit ihrer Obstruktion legten die deutschen Parteien ihre wirtschaftliche Zukunft ganz allein in ungarische Hände. Dass Ungarn mit dem GA. I/1898 die Wirtschaftsgemeinschaft provisorisch auf unabhängiger Basis und für ein Jahr aufrechterhielt, war seine eigene Entscheidung.
Die provisorische unabhängige Aufrechterhaltung der Wirtschaftsgemeinschaft war daher einerseits die Lösung, sie trotz der parlamentarischen Zustände in Cisleithanien und trotz der ungarischen Gesetzeslage zu ermöglichen. Andererseits ergaben sich aus der Unabhängigkeit gravierende Folgen. Aus den bisher gemeinsam zu paktierenden waren für die provisorische Dauer separate Angelegenheiten geworden, die von Ungarn lediglich freiwillig und ohne gesetzliche Verpflichtung weiterhin nach den alten Bestimmungen von 1887 gemeinsam gehandhabt wurden.
Die rechtliche Basis von 1867 war damit verlassen worden, aber nicht definitiv, sondern eben nur provisorisch. Obwohl die Gemeinschaft also unabhängig aufrechterhalten wurde, standen hinter der Unabhängigkeit weiterhin die Verhandlungen zum neuen definitiven Zoll- und Handelsbündnis auf Basis des staatsrechtlichen Ausgleiches von 1867.
Vor diesem rechtlich sehr spitzfindigen Hintergrund, der von den cisleithanischen Ministern allem Anschein nach nicht ganz erfasst wurde, fanden 1898/99 die Folgeverhandlungen zum neuen Zoll- und Handelsbündnis statt, mit denen sich das Referat beschäftigen wird.
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